BOFIT Handels GmbH, Flansche Hattingen, Verbindungstechnik Hattingen
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BOFIT Handels GmbH
BOFIT Handels GmbH

Allgemeine Zahlungs und Lieferbedingungen

Die Nachfolgenden Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für alle auch zukünftigen Lieferungen und Leistungen. Bei Streckengeschäften gelten ergänzend die Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Herstellers. Abweichenden Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen wird ausdrücklich widersprochen.


§ 1 Vertragsschluss
Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertragsschluss unter Einbeziehung unserer Allgemeinen Zahlungs- und Lieferbedingungen erfolgt erst mit Zugang unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Er erfolgt unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der vollständigen und richtigen Selbstbelieferung, es sei denn, die Nichtbelieferung ist durch uns vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt.

§ 2 Preise
Der Vertragsschluss erfolgt zu den Preisen, wie sie zu dem in Ziffer 1 genannten Zeitpunkt gültig sind. Sie verstehen sich ab Lager/Werk zuzüglich Mehrwertsteuer sowie gegebenenfalls Fracht. Nicht kalkulierte unvorhergesehene Mehraufwendungen, die ursächlich auf die Anforderungen des Auftraggebers zurückgehen, sind von diesem zu tragen.

§ 3 Ausführung
a) Lieferfristen sind unverbindlich, es sei denn, sie sind schriftlich ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
b) Lieferfristen verlängern sich, wenn eine Verzögerung in der Selbstbelieferung eintritt, die von uns nicht zu vertreten ist. Die Verlängerung der Lieferfrist entspricht der Dauer der Verzögerung. Entsprechendes gilt, wenn sich die Ausführung der Lieferung aufgrund höherer Gewalt verzögert. Als höhere Gewalt gelten solche von uns nicht zu vertretenden Leistungserschwerungen, die durch uns zumutbare Anstrengungen nicht beseitigt werden können, wie z.B. hoheitliche Maßnahmen, Streiks und Aussperrungen (auch in Hersteller- und Zuliefererbetrieben), Betriebsunterbrechungen (z.B. aufgrund von Straftaten, Feuer-, Wasser- oder Energieschäden, sowie Energiemangel) und Behinderung der Verkehrswege.
c) Erfüllungsort der Lieferpflicht ist unser Betriebsort. Die Kosten der Versendung zu einem anderen Ort als dem Erfüllungsort trägt der Auftraggeber. Mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder der sonst zur Ausführung bestimmten Person, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Erfolgt die Versendung durch uns, steht der Auslieferung die Bereitstellung zum Transport gleich.
d) Im Verzugsfalle kann der Auftraggeber Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen oder den Rücktritt vom Vertrage erklären, nachdem nach Verzugseintritt eine angemessene Nachfrist gesetzt worden ist. Das Rücktrittsrecht kann nur insoweit ausgeübt werden, als zum Zeitpunkt des Zuganges der Rücktrittserklärung die Lieferung noch nicht ausgeführt oder abholbereit gestellt ist. Der Auftraggeber ist nur dann zum Rücktritt vom gesamten Vertrage berechtigt, wenn ausgeführte oder bereitgestellte Teillieferungen für diese nachweislich ohne Interesse sind. Entsteht dem Auftraggeber wegen einer von uns im obigen Sinne zu vertretenden Lieferungsverzögerung einen Schaden, ersetzen wir den nachweislich entstandenen Schaden, soweit dieser im Zeitpunkt des Vertragabschlusses voraussehbar, jedoch höchstens bis zur Höhe von 5% des Warenwertes der verspäteten oder unterbliebenen Lieferung oder Leistung.

§ 4 Zahlungsbedingungen
a) Unsere Forderung aus Warenlieferung oder Leistung ist mit Übergabe der Rechnung fällig und sofort ohne jeden Abzug bar auszugleichen. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber erfüllungshalber Wechsel oder Schecks ausstellt.
b) Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn er den Rechnungsbetrag nicht bis zu dem in der Rechnung benannten Zahlungstermin oder, in Ermangelung dessen, spätestens bis zum 15. des auf die Rechnungsstellung folgenden Monates beglichen hat.
c) Befindet sich der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so hat er je Mahnschreiben eine Bearbeitungsgebühr zu zahlen. Für den Verzugsfall hat der Auftraggeber auf die rückständige Forderung Zinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzögerungsschaden bleibt vorbehalten.
d) Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nicht zu. Ist er nicht Vollkaufmann, so steht ihm ein Zurückbehaltungsrecht nur in soweit zu, als es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur in soweit zulässig, als diese von uns allen als bestehend und anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 5 Eigentumsvorbehalt
a) Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden, unser Eigentum (Vorbehaltsware). Bei laufender Geschäftsverbindung dient das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung sämtlicher Forderungen hieraus.
b) Für den Fall der Verarbeitung, Verbindung und Vermischung unserer Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, durch den Auftraggeber wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Auftraggebers an der hergestellten, vermischten oder einheitlichen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer verarbeiteten Vorbehaltsware zu der Summe der Rechnungswerte aller anderen bei der Herstellung verwendeten Waren und Leistungen auf uns übergeht. Die aus der Verarbeitung oder durch Verbindung oder Vermischung entstandenen Sachen sind Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Der Auftraggeber verpflichtet sich schon jetzt, diese Güter für uns unentgeltlich und sorgfältig zu verwahren.
c) Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsverbindungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern oder verarbeiten. Er ist zur Weiterveräußerung nur dann ermächtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung nebst Nebenrechten in dem sich aus den folgenden Absätzen ergebenden Umfang auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen ist er nicht berechtigt. Der Weiterveräußerung steht der Einbau in Grundstücke oder Baulichkeiten der Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung sonstiger Werk- oder Werklieferungsverträge durch den Auftraggeber gleich.
d) Die Forderung nebst allen Nebenrechten aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder aus einem sonstigen Rechtsgrund, insbesondere aus Werk- oder Werklieferungsverträgen wie aus Versicherungsleistungen werden bereits jetzt an uns abgetreten. Die Abtretung erfolgt in voller Höhe, es sei denn, die Vorbehaltsware wird von dem Auftraggeber zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren veräußert oder die Vorbehaltsware wird nach Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren veräußert, so dass die Abtretung nur in Höhe des uns zustehenden Umfanges (Ziff. 5.b) erfolgt.
e) Der Auftraggeber ist zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderung ermächtigt. Eine Ermächtigung zur Abtretung aufgrund echten Factorings wird jedoch nur erteilt, wenn der Auftraggeber die Forderung gegen die Factoring-Bank in der uns zustehenden Höhe im vorraus abtritt. Die Einziehungsermächtigung erlischt, wenn
1.) Der Auftraggeber in Zahlungsverzug gerät oder zahlungsunfähig wird
2.) Der Auftraggeber die Vorbehaltsware entgegen den Bestimmungen in Ziff. 5 weiterverarbeitet oder weiterveräußert.
Erlischt die Einziehungsberechtigung, sind wir berechtigt, den Drittschuldner von der Abtretung zu unterrichten.
f) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die hierzu erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Gerät der Auftraggeber in Verzug, tritt die Zahlungsunfähigkeit ein oder verarbeitet oder veräußert er die Vorbehaltsware entgegen den Bestimmungen in Ziff. 5, sind wir berechtigt, die Heraushabe der Vorbehaltsware zu verlangen, ohne dass dem Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht zusteht und ohne dass damit der Rücktritt vom Vertrage erklärt wird. Der Auftraggeber erteilt seine Zustimmung, dass zum Zwecke der Herausgabe der Vorbehaltsware Grundstück und Geschäftsräume auch durch beauftragte Dritte betreten werden dürfen.
g) Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen nicht nur vorübergehend um insgesamt mehr als 20%, gehen wir auf Verlangen Sicherheiten in entsprechender Höhe nach unserer Wahl frei.

§ 6 Gewährleistung
a) Hat er Auftraggeber Waren einer verminderten Güteklasse bestellt, ist die Gewährleistung ausgeschlossen, soweit sich die Fehlerhaftigkeit aus Mängeln ergibt, mit denen der Auftraggeber typischerweise rechnen muss.
b) Die Gewährleistung für Mängel, zu denen das Fehlen zugesicherter Eigenschaften wie auch die Lieferung anderer als vertragsgemäßer Waren zählt, übernehmen wir wie folgt:
1.)Der Auftraggeber verpflichtet sich, die gelieferte Ware unmittelbar nach Erhalt zu untersuchen. Mängelrügen müssen unverzüglich nach Eingang der Ware schriftlich, fernschriftlich oder telegrafisch bei uns eingehen. Bei Auftreten von Mängeln ist die Be- und Verarbeitung sofort einzustellen.
2.)Gibt der Auftraggeber uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder verlangte Proben nicht unverzüglich zur Verfügung, erlöschen sämtliche Gewährleistungsansprüche.
3.)Bei unverzüglicher und berechtigter Mängelrüge nehmen wir mangelhafte Ware zurück und liefern an ihrer Stelle einwandfreie Ware. Anstelle der Nachlieferung sind wir unter Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers berechtigt, den Minderwert zu ersetzten oder nachzubessern.
4.)Kommen wir der Ersatzlieferung- bzw. Nachbesserungspflicht nicht oder nicht vertragsgemäß nach, so kann der Auftraggeber nach angemessener Fristsetzung vom Vertrage zurücktreten oder Herabsetzung der Vergütung verlangen.
5.)Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, zugesicherte Eigenschaften fehlen, soweit die Zusicherung gerade den Schutz vor dem eingetretenen Mangel- oder Mangelfolgeschaden bezweckt
6.)Gewährleistungsansprüche verjähren sechs Monate nach Gefahrübergang.

§ 7 Produkthaftung
a) Der Auftraggeber erklärt, dass ihm Qualität und Verwendungsfähigkeit, sowie Sicherheitsstandard der von uns bezogenen Waren bekannt sind. Er verpflichtet sich, seinen Abnehmer über diese Umstände in vollem Umfange aufzuklären.
b) Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns von einer Inanspruchnahme durch seinen Abnehmer nach dem Produkthaftungsgesetz freizustellen. Rückgriffsansprüche des Auftraggebers aus dessen Inanspruchnahme nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben ausgeschlossen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn dem Auftraggeber oder den Geschädigten der Hersteller oder Vorlieferant des fehlerhaften Produktes nicht binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang einer Entsprechenden Aufforderung bekannt gegeben wird.
c) Der Auftraggeber erklärt, dass eine Betriebshaftpflichtversicherung einschließlich erweiterter Produkthaftpflichtversicherung abgeschlossen worden ist und auf Verlangen Deckungsumfang und Deckungshöhe bekannt gegeben werden.

§ 8 Haftung und Verjährung
a) Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach diesen Bedingungen. Alle hier nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche - auch Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund - sind - soweit rechtlich zulässig - ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Vertragsverletzung durch uns, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungshilfen.
b) Vertragliche Ansprüche verjähren innen einer Frist von sechs Monaten nach Gefahrübergang. Soweit gesetzlich zulässig, gilt diese kurze Verjährungsfrist auf für sonstige Ansprüche gleich welchen Rechtsgrundes.

§ 9 Gerichtsstand
Für Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse ist Gerichtsstand der Sitz unserer Gesellschaft. Wir sind auch berechtigt, den Auftraggeber am Sitz seiner Niederlassung zu verklagen. Ist der Auftraggeber nicht Vollkaufmann, gilt die gesetzliche Regelung.

 

 

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